ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER STEINKÜHLER GMBH & CO KG

1. Geltung

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Steinkühler gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, Steinkühler hat schriftlich Lieferbedingungen des Kunden oder Teile davon zuvor anerkannt. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsabschluß/Leistungsverweigerungsrecht

Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnetet werden. Steinkühler behält sich insbesondere Änderungen und Verbesserungen vor, die dem technischen Fortschritt dienen.
Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist bindend, Steinkühler ist berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch Zusendung der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder durch die Auslieferung der Ware.
Stellt der Kunde nach Vertragsabschluß seine Zahlungen ein, wird er erkennbar zahlungsunfähig oder droht aus anderen Gründen die Nichterfüllung des Vertrages, so kann Steinkühler die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Steinkühler kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Steinkühler vom Vertrag zurücktreten.

3. Preise

Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Verpackungs- und Versandkosten. Installation, Schulungen oder sonstigen Nebenleistungen sind in den Preisen nur enthalten, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4. Zahlung

Die von Steinkühler erteilten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Eventuell eingeräumte Skontozahlungen müssen auf der Rechnung der Höhe und dem Zeitpunkt nach gesondert vermerkt werden. Steinkühler ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Bar-Nachnahme vorzunehmen.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden im kaufmännischen Verkehr Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. weitere 5,00 EUR für jede Mahnung berechnet. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen. Außerdem ist Steinkühler zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von Steinkühler anerkannten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung

Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Steinkühler. Aus der Überschreitung von Lieferfristen bzw. eines Liefertermins kann der Kunde nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag herleiten, wenn der Liefertermin von Steinkühler schriftlich und verbindlich zugesagt war und wenn der Kunde nach Fristablauf schriftlich mit Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Eine Schadenersatzpflicht von Steinkühler ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbar außergewöhnlicher Ereignisse, die Steinkühler trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte (auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind), z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuß bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, den betrieblichen Erfordernissen von Steinkühler gerechtwerdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate oder wird Steinkühler die Lieferung oder Leistung unmöglich, sind sowohl Steinkühler als auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Gefahr des Unterganges der Ware geht mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, dies gilt auch für Lieferungen frei Bestimmungsort. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Steinkühler berechtigt, den Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Eigentumsvorbehalt

Steinkühler behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Steinkühler berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuholen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch Steinkühler liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Steinkühler hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Steinkühler unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Im kaufmännischen Verkehr gilt folgendes: Die von Steinkühler gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Ansprüchen Eigentum von Steinkühler. Die Forderungen gehen nicht durch Annahme in einen Kontokorrentsaldo und dessen Anerkennung unter. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur mit Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes / verlängerter und erweiterter Saldo- bzw. Kontokorrenteigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Kunde darf gelieferte Ware nur weiterveräußern, solange er sich nicht gegenüber Steinkühler in Verzug befindet. Alle aus einem Weiterverkauf oder gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Schadenersatz, Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) erlangten Forderungen aus Vorbehaltswarenlieferungen tritt dieser hiermit zur Sicherung der Ansprüche von Steinkühler an diese ab. Steinkühler ermächtigt hiermit bereits jetzt den Kunden widerruflich, diese Rechnungen von Steinkühler im eigenen Namen einzuziehen. Soweit der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen des Kunden die Forderungen von Steinkühler um mehr als 20% übersteigt, wird Steinkühler diese insoweit auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde darf die von Steinkühler gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat Steinkühler unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte derartige Waren pfänden; ebenso hat er Dritte unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Alle Steinkühler durch die Abwendung des Zugriffs auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Falle der Pfändung entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind.
Der Kunde hat die gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezahlung sachgemäß zu lagern und zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an Steinkühler abgetreten, Steinkühler nimmt die Abtretung an.
Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber Steinkühler in Verzug oder stellt er aus anderen Gründen seine Zahlungen ein oder gerät er in die Insolvenz, so werden alle offenen Forderungen – gleich aus welchem Grunde – sofort fällig. Der Kunde hat Steinkühler sofort eine Liste der Kunden mit Anschrift und Höhe der Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware sowie alle noch bei sich befindlichen Waren in einer Liste zu übermitteln. In diesen Fällen ist Steinkühler berechtigt, sämtliche beim Kunden befindlichen Waren unverzüglich abzuholen und unter Anrechnung auf offene Forderungen gegenüber dem Kunden zu verwerten, ohne zuvor vom Vertrag zurücktreten zu müssen. Einen Rücktritt behält sich Steinkühler ausdrücklich vor. Dabei werden zunächst aus dem Erlös die Kosten, dann die Zinsen und schließlich die Hauptforderungen bedient.

7. Gewährleistung

Steinkühler gewährt auf alle neuen Waren eine Gewährleistung von 12 Monaten, soweit nicht schriftlich eine längere Frist vereinbart ist. Alle Angaben über die Beschaffenheit der Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, der Kunde ist jedoch unabhängig davon zur eigenen Prüfung verpflichtet. Beanstandungen wegen unvollständiger und/ oder unrichtiger Ware sind unverzüglich nach Erhalt – spätestens innerhalb von vier Werktagen – Steinkühler schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Dies gilt nicht für versteckte und/ oder nicht offenkundige Mängel, die innerhalb der Gewährleistungszeit rechtzeitig angezeigt werden können. Im kaufmännischen Verkehr gelten darüber hinaus die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 378 HGB.
Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen des Gewährleistungsrechts, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
Im kaufmännischen Verkehr gilt darüber hinaus: Steinkühler behält sich vor, anstelle der Nacherfüllung dem Kunden die Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten abzutreten. Ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag besteht nicht.
Die Abtretung von Gewährleistungen an Dritte ist ausgeschlossen.
Für gebrauchte Produkte besteht eine Übergabegewährleistung, d.h. diese werden in einem einwandfreien technischen Zustand übergeben. Sollten sich technische Mängel innerhalb von 8 Tagen herausstellen, wird Steinkühler dieses Produkt instandsetzen bzw. austauschen. Äußerliche Mängel wie z.B. Kratzer, Verschmutzungen sind hierbei von jedem Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
Beanstandete und/ oder mangelhafte Ware ist vom Kunden fachgerecht verpackt frei Haus an Steinkühler zurückzusenden. Gewährleistung für Schäden, die z.B. durch unsachgemäßen Eingriff des Kunden oder Dritter, durch natürlichen Verschleiß, sachwidrigen und / oder ungeeigneten Gebrauch, Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Ingangsetzung, Auswirkungen von außen – gleich welcher Art – wird nicht übernommen.
Eventuelle Leistungen aus Garantie und Ersatzlieferungen nehmen keinen Einfluss auf Fristen, gleich welcher Art.

8. Haftung

Steinkühler haftet nur in Fällen, in denen uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Vorstehendes gilt nicht, soweit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, ist die Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9. Rücklieferung/ Rücknahme

Eine von Steinkühler gelieferte Ware wird aus Kulanz nur dann zurückgenommen, wenn der Rücklieferung schriftlich zugestimmt wird. Die Ware wird nur zurückgenommen, wenn sie sich im Neuzustand befindet und original verpackt ist, inkl. Bedienungsanleitung etc.. Für zurückgenommene Ware wird eine Bearbeitungsgebühr von 15% des Warenwertes berechnet, die bei der Gutschrift der Ware in Abzug gebracht wird. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Die von Steinkühler genehmigten Rücksendungen haben zu Lasten und auf Gefahr des Absenders frei Steinkühler zu erfolgen (ohne Nebenkosten). Unfreie Rücksendungen oder Zustellungen per Nachnahme werden nicht angenommen.

10. Kundenbezogene Daten

Kundenbezogene Daten werden seitens Steinkühler im Wege elektronischer Datenverarbeitung gemäß den Bestimmungen der DSGVO bearbeitet und gespeichert. Siehe dazu unsere Datenschutzerklärung

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Im kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand und Erfüllungsort ausschließlich Herford. Hat der Kunde im Übrigen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland ist der Geschäftssitz von Steinkühler Gerichtsstand.

AGB Stand März 2020